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Der Vermieter ist auch verpflichtet, dem Mieter ein der Verkehrsüblichkeit entsprechendes Bad zu überlassen und in diesem Zustand zu erhalten. Für den Wegfall der Duschmöglichkeit ist eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt gehalten worden (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 5.2.2020, 15 C 256/19, GE 2020, 611), ebenso für den Ausfall der Warmwasserversorgung (AG Essen, Urteil v. 20.7.2023, 136 C 95/23, BeckRS 2023, 18339) oder bei Ausblühungen und Feuchtigkeitserscheinungen an einer Wand im Badezimmer infolge von Undichtigkeiten an den Fugen der Dusche (LG Berlin, Urteil v. 15.10.2010, 65 S 136/10, GE 2010, 1621; AG Aachen, Urteil v. 12.11.2015, 100 C 272/15, ZMR 2016, 294). Eine nur teilweise Neuverfliesung mit weißen Kacheln, weil die vorhandenen grünen Fliesen nicht vorhanden sind, führt zu einer Minderung von 3 % (AG Köln, Urteil v. 13.4.2012, 201 C 481/10, ZMR 2012, 632).

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