Rz. 30c

Das Fehlen einer "echten" Wohnungseingangstür (Vorhandensein nur einer Zimmertür statt einer einbruchsicheren Wohnungseingangstür) berechtigt zu einer Mietminderung (AG Villingen-Schwenningen, Urteil v. 3.10.2015, 11 C 243/14, WuM 2016, 100). Tauscht der Vermieter die gewaltsam aufgebrochene Wohnungseingangstür im Wege einer Notmaßnahme aus, um sie wiederverschließbar zu machen, versäumt es aber, dem Wohnungsmieter einen Schlüssel für die ausgetauschte Tür auszuhändigen, wird diesem die Nutzung der Wohnung nicht gewährt und die Miete ist gemäß § 536 Abs. 1 bis zur Aushändigung des Schlüssels auf Null gemindert (OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.7.2005, I – 10 U 202/04, ZMR 2005, 710).

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