Rz. 32

Der Mieter kann verlangen, dass vorhandene Regenschutzvorrichtungen über dem Hauseingang funktionieren (KG, Urteil v. 13.10.2003, 12 U 104/03, GE 2003, 1611).

Der Vermieter ist verpflichtet, den Hausflur zu renovieren, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses der Hausflur frisch renoviert war (KG GE 1984, 81; einschränkend: LG Berlin 1994, 997: nur bei schlechthin unzumutbarem Zustand); insoweit hat er auch Anspruch auf Beseitigung von Graffiti im Eingangsbereich (AG Hamburg, Urteil von 22.4.2004, 44 C 209/03, WuM 2006, 244).

Auch bei einem Altbau kann der Mieter die Renovierung des Treppenhauses verlangen, wenn das Treppenhaus einen Zustand aufweist, der auch für einen Altbau nicht mehr hinnehmbar ist, weil Hausflure und Treppenräume nicht ordnungsgemäß verputzt oder gestrichen sind oder die letzte malermäßige Instandsetzung mehr als 15 Jahre zurückliegt (LG Berlin, Urteil v. 27.9.2004, 67 S 131/04, MM 2004, 410, 411).

Der Mieter hat auch einen Anspruch auf Ausbesserung beschädigter Putzflächen (LG München I WuM 1993, 736) sowie auf Beseitigung von Schmierereien beleidigenden Inhalts im Flur (AG Schöneberg MM 1994, 211).

Der Mieter kann auch Renovierung des Nottreppenhauses neben dem Fahrstuhl verlangen, wenn dieses durch zahlreiche Verschmutzungen und Farbschmierereien verunstaltet ist, bei Beginn des Mietverhältnisses aber renoviert war (LG Berlin, Urteil v. 13.6.2003, 64 S 43/03).

Schadhafte Treppenstufen im Hausflur, die insbesondere eine Stolpergefahr bergen, sind vom Vermieter auch dann instand zusetzen, wenn der Zustand bereits seit Beginn des Wohnungsmietvertrages im Jahr 1998 andauert (LG Berlin, Urteil v. 15.11.2004, 67 S 165/04, WuM 2005, 49).

Eine schwergängige Haustür stellt keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchswertes dar (LG Berlin, Urteil v. 27.10.2006, 63 S 186/06, GE 2007, 367).

Folgende Minderungsquoten sind angesetzt worden:

  • Hausbeleuchtung defekt: 1 % (AG Berlin-Schöneberg, GE 1991, 527)
  • Hauseingang, Vermüllung; Verunreinigung: 5 % (AG Berlin-Mitte, GE 2015, 330; AG Köln, Urteil v. 31.07.2007, 219)
  • Haustür defekt: 3 % (AG Berlin-Neukölln, MM 1988, 151)

Bei Graffiti an der Erdgeschossfassade eines Wohnhauses handelt es sich nicht um einen Mangel der Mietsache (hier: Wohnung im 2. OG), wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses vereinbart ist und es sich nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die seitens des Mieters zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 4.2.2015, 7 C 43/14, GE 2015, 462).

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