Rz. 3

Der Mangel wird hier weiter als in den §§ 536, 536a verstanden und bezieht sich auf jeden schlechten Zustand der Mietsache, ohne Rücksicht darauf, ob der vertragsgemäße Gebrauch dadurch beeinträchtigt wird (BGH, Urteil v. 4.4.1977, VIII ZR 143/75, BGHZ 68, 281), so dass die Anzeigepflicht auch dann besteht, wenn ein Mangel nur unzureichend beseitigt worden ist, Mängel also noch fortbestehen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.1990, 10 U 15/90, ZMR 1991, 24).

Der Mangel muss für den Mieter "sich zeigen", so dass hinsichtlich verborgener Mängel mangels Prüfungs- und Nachforschungspflicht keine Anzeigepflicht besteht. Muss sich allerdings dem Mieter ein Verdacht aufdrängen bzw. übersieht er einen Mangel infolge grober Fahrlässigkeit, verletzt er die Anzeigepflicht (BGH, Urteil v. 4.4.1977, VIII ZR 143/75, BGHZ 68, 281 [284]).

 
Hinweis

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mieter das für jedermann naheliegende nicht zur Kenntnis nimmt, insbesondere ihm obliegende Kontroll- und Instandhaltungspflichten verletzt (KG Berlin, GE 2001, 1603). Die Anzeigepflicht des Mieters gem. § 536c Abs. 2 S. 1 besteht erst dann, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass seine Wahrnehmung sich dem Mieter praktisch hat aufdrängen müssen (LG Rostock, Urteil v. 19.5.2017, 1 S 198/16, WuM 2017, 402).

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