2.2.1 Primärenergie
Rz. 14
Der Begriff der Primärenergie umfasst nicht nur die Endenergie, sondern zusätzlich auch diejenige Energiemenge, die zur Gewinnung, Umwandlung und Verteilung benötigt wird, wie z. B. Bohrkosten zur Gewinnung von Erdöl, Raffineriekosten, Transportkosten, Verstromungskosten (RegEntw.-Begr- BT-Drucks. 17/10485 S. 19; vgl. dazu auch Klinski, WuM 2012,354 [356]; Eisenschmid, WuM 2009, 624; Hinz, ZMR 2011, 685 [687]). Die Kosten für diesen zusätzlichen Aufwand wird durch den Primärenergiefaktor ausgedrückt, der aus dem Verhältnis von Primärenergie und Endenergie ermittelt wird.
2.2.2 Nicht erneuerbare Primärenergie
Rz. 15
Nicht erneuerbare Energieträger sind diejenigen, die ihrem Vorkommen nach begrenzt und nicht reproduzierbar sind (RegEntw.-Begr- BT-Drucks. 17/10485 S. 19), wie z. B. Kohle, Erdöl oder Erdgas – und zwar im Gegensatz zur Sonnen- oder Windenergie oder den nachwachsenden Energieträgern wie Holz oder Biomasse.
2.2.3 Einsparmaßnahmen
Rz. 16
Bauliche Veränderungen zur nachhaltigen Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie sind ebenfalls duldungspflichtig. Darunter fällt auch der Anschluss an die Fernheizung, die mit Kraft-Wärme-Koppelung Energie einspart (LG Berlin, Urteil v. 10.11.2017, 65 S 151/17, GE 2018, 55 [57]). Insoweit sind die Ausführungen des BGH zur Einsparung von Heizenergie bei Kraft-Wärme-Kopplung (BGH, Urteil v. 24.9.2008, VIII ZR 275/07, GE 2008, 1485) zu übertragen. Das Allgemeininteresse an der Einsparung von Energie überwiegt das Interesse des Mieters an der Beibehaltung des vertragsgemäßen Zustandes (Beuerman, GE 2010, 155; so wohl auch Eisenschmid, WuM 2009, 626). Der Mieter hat dann auch die Entfernung der dann funktionslosen Gasetagenheizung einschließlich der vorhandenen Rohre und Plattenheizkörper zu dulden (LG Berlin, Urteil v. 10.11.2017, 65 S 151/17, GE 2018, 55 [57]).
Die Installation von Wärmepumpen führt – jedenfalls wenn die Pumpe nicht mit Strom betrieben wird, der aus Kohlekraftwerken produziert wird – ebenfalls regelmäßig zur Einsparung von Primärenergie (vgl. § 5 Abs. 4 EEWärmeG) und ist daher als Energieeinsparmaßnahme zu dulden (Schmidt-Futterer, § 555b Rn. 63). Das gilt regelmäßig auch für weitere nach dem EEWärmeG vorgeschriebene Maßnahmen, wie die Nutzung von Biomasse (§ 5 Abs. 2 EEWärmeG) oder Abwärme § 7 Nr. 1 EEWärmeG).
Soweit die Einsparung der nicht erneuerbaren Primärenergie mit derjenigen der Endenergie einhergeht, ist die erste Alternative von Nr. 1 einschlägig. So ist die Einsparung an Stromkosten für die Erwärmung des Wassers durch Sonnenkollektoren bereits als Maßnahme zur Einsparung von Endenergie anzusehen. Nur ausnahmsweise dürften Maßnahmen nur die Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie zu Folge haben und damit unter die 1. Alternative der Nr. 2 fallen, wie z. B. bei Umstellung der Heizungsanlage von einem fossilen Energieträger (Erdöl, Gas) auf einen erneuerbaren Energieträger (z. B. Holzpellets).
Diese Maßnahmen müssen allerdings zur nachhaltigen Einsparung führen. Das dürfte hier bedeuten, dass sie auf Dauer messbar sind.
Für den Modernisierungstatbestand des § 555b Nr. 2 ist es nicht von Belang, ob die Maßnahme nach allgemeiner Vorstellung wirtschaftlich ist, also ein vernünftiges Maß zwischen Aufwendungen für sie und dem dadurch bezweckten Nutzen gegeben ist, etwa die Aufwendungen durch eine Kostenersparnis auf anderer Ebene ausgeglichen werden; weder muss die Maßnahme zu geringeren Kosten für die Beheizung und Warmwasserbereitung führen, noch müssen sich die Maßnahmen in gewisser Zeit oder für die Mieter amortisieren (LG Berlin, Urteil v. 10.11.2017, 65 S 151/17, GE 2018, 55).