Rz. 31
Die Energieversorgung wird z. B. verbessert, wenn eine Wohnung mit Gas oder Strom erstmalig versorgt wird. Der Einbau einer neuen Elektroinstallation (KG, Urteil v. 17.5.1984, 20 U 1306/83, GE 1984, 757; LG Gera, Urteil v. 11.8.1999, 1 S 99/99, WuM 2000, 24; LG Berlin, Urteil v. 13.12.2016, 63 S 195/16, GE 2017, 175) und die Verstärkung der elektrischen Steigeleitung (LG Berlin, Urteil v. 23.7.2019, 67 S 318/15, GE 2020, 1560) stellen nach ständiger Rechtsprechung eine Gebrauchswertverbesserung dar, wenn der Mieter mehr Haushaltsgeräte als zuvor anschließen kann (LG Berlin, Urteil v. 21.12.2021, 63 S 94/20, GE 2022, 361; LG Berlin, Urteil v. 14.1.2015, 65 S 267/14, GE 2015, 727, 728); ebenso die Verstärkung der Anschlüsse und Steigeleitungen (AG Berlin/Pankow-Weißensee, Urteil v.23.3.2012, 6 C 79/11, GE 2012, 1498). Dafür reicht die Möglichkeit einer höheren Stromentnahme durch den Mieter infolge der Heranführung der verstärkten Steigeleitung an den Stromzähler aus (LG Berlin, Urteil v. 7.4.1992, 65 S 516/90, GE 1992, 611). Dabei ist nicht auf die einzelne Wohnung, sondern auf das gesamte Haus abzustellen (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 14.10.1997, 19 C 414/97, GE 1998, 621). Der Vermieter muss nicht sofort die Verbesserung, die in der erneuten Steigeleitung liegt, auch auf das Leitungsnetz in jeder einzelnen Wohnung übertragen (LG Berlin, Urteil v. 22.11.2004, 67 S 154/03, MM 2005, 145 [LS]). Die Verstärkung der Elektrosteigeleitung, die nur wegen des Ausbaus des Dachgeschosses notwendig wird, ist keine Wertverbesserung, kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schaffung neuen Wohnraums zu dulden sein (LG Berlin, Urteil v. 27.10.1998, 65 S 224/98, GE 1999, 46= ZMR 1999, 554); ebenso wenig eine Wertverbesserung ist die Verstärkung wegen dauernder Überlastung des Leitungssystems beim Betreiben von Haushaltsgeräten wie bei Beginn des Mietverhältnisses (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 137). Denn insoweit handelt es sich um eine Instandsetzungsmaßnahme, wenn ein Mindeststandard hergestellt werden soll, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz, der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt (vgl. dazu BGH, Urteil v. 26.7.2004, VIII ZR 281/03, GE 2004, 1090).
Rz. 32
Die Wasserversorgung wird verbessert, wenn durch das Verlegen neuer Kaltwasserleitungen das neue Leitungsnetz eine höhere lichte Weite erhält als das bisherige, mithin eine höhere Wasserentnahme möglich ist (LG Berlin, GE 1986, 443; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 139). Voraussetzung für eine höhere Wasserentnahme ist, dass auch der Hauptanschluss entsprechend vergrößert wird.
Rz. 33
Die Verbesserung der Entwässerung ist ebenfalls als Gebrauchswertverbesserungsmaßnahme anzusehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 139). Dazu zählt auch der Einbau neuer Abwasserleitungen, wenn dadurch eine höhere Abwasserkapazität erreicht wird. Sind dagegen die vorhandenen Be- und Entwässerungsleitungen durch Kalkablagerungen verkrustet und verengt, muss der Mieter die Verlegung neuer Sanitärstränge durch seine Wohnung nicht als Modernisierungs-, sondern als Instandhaltungsmaßnahme dulden (LG Berlin, Urteil v. 10.4.2003, 67 S 279/01, GE 2003, 1615; vgl. dazu auch LG Berlin, Urteil v. 24.3.2020, 63 S 56/15, GE 2020, 1626).
Bei öffentlichem Anschlusszwang der erstmalige Anschluss einer Wohnung an die öffentliche Kanalisation eine duldungspflichtige Maßnahme nach § 555 Nr. 6 dar, weil der Vermieter selbst diese Maßnahme dulden muss.