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Da die Aufzählung des Gegenstandes der Vereinbarungen nicht abschließend ist, können auch Vereinbarungen über mieterfinanzierte Modernisierungen getroffen werden (RegEntw- BT-Drucks. 17/10485 Seite 22). Das gilt sowohl für Vereinbarungen über die finanzielle Beteiligung des Mieters an den vom Vermieter konkret beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen als auch für vom Mieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen. Denn § 555f ist seinem Wortlaut nach auf Modernisierungsmaßnahmen beider Parteien anwendbar.

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