Rz. 202
§ 2 Nr. 15a BetrKV
Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.
Gemäß § 2 Satz 2 BetrkV sind die Nr. 15a und 15b nur auf Altanlagen anzuwenden, die vor dem 1.12.2021 errichtet wurden. Bei Neuanlagen richtet sich die Umlage von Telekommunikationskosten mithin nach § 2 Nr. 15c BetrKV.
Die durch Kabelweitersendung anfallenden Urheberrechtsgebühren, die bis zum 1.1.2004 nur bei entsprechender Vereinbarung als sonstige Betriebskosten i. S. d. Nr. 17 umlagefähig waren (Langenberg, NZM 2004, 41, 47) sind ab diesem Zeitpunkt ebenfalls als Kosten gemäß § 15a BetrKV umlagefähig. Gleiches gilt für ein Entgelt ("Grundgebühr"), das der Vermieter für die Versorgung mit Fernsehsignalen und/oder die Errichtung der Anlage zahlt. Durch den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen fallen jedoch keine Urheberrechtsgebühren an (BGH, Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14, GE 2015,1589). Soweit sie früher bereits entsprechend umgelegt worden sind, verbleibt es bei dieser Vereinbarung (Wall, WuM 2004, 10, 13). Eine Vergütung, die der Vermieter für die Überlassung des gebäudeinternen Kabelnetzes von einem Anbieter erhält, reduziert nicht die Kosten gemäß § 2 Nr. 15 BetrKV, weil es an einer Anrechnungsregelung fehlt (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 293b). Reparaturen gehören nicht zu den Kosten der Prüfung und Einstellung der Anlage. Ab dem 1.7.2024 zählen nur noch der Betriebsstrom, beim Antennenfernsehen zusätzlich die Prüfkosten zu den Betriebskosten, nicht mehr das Nutzungsentgelt, das bei kalenderjährlicher Abrechnung für 2024 mithin nur noch zur Hälfte angesetzt werden darf.
Die Stromkosten der Verstärker der hauseigenen Gemeinschaftsantenne müssen grundsätzlich durch Zwischenzähler ermittelt werden (Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Nr. 14 Anm. 17). Gilt für diese Stromkosten derselbe Umlageschlüssel wie für die sonstigen Stromkosten, ist ein getrennte Erfassung nicht notwendig und die Umlage unter den Beleuchtungskosten gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV zulässig (weitergehend Schmidt-Futterer/Langenberg, § 556 Rn. 191: generell zulässig). Wenn die Kosten oder Gebühren eines Zwischenzählers höher sind als die Stromkosten der Antenne, können die Kosten des Betriebsstroms der Gemeinschaftsantenne verbrauchsnah geschätzt werden, indem der Strompreis × Anschlusswert × Betriebstage × 24 Stunden zugrunde gelegt wird (vgl. LG Berlin, GE 1984, 83). Für die regelmäßige Prüfung der Antenne kann der Vermieter einen Wartungsvertrag abschließen; sofern dieser jedoch auch die Reparatur der schadhaften Teile umfasst (sog. Vollwartungsvertrag), sind diese Kosten als nicht umlagefähig herauszurechnen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 293b).
Rz. 203
Zu den Kosten der Gemeinschaftsantennenanlage gehören auch die Leasinggebühren für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Anlage (LG Berlin, WuM 1990, 559) zuzüglich der gesondert anfallenden (nicht in der Leasinggebühr erfassten) Stromkosten. Hier ist der gesamte Rechnungsbetrag ansetzbar ohne Unterscheidung nach Prüfungs- und Einstellungskosten einerseits und Reparaturkosten andererseits (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 67). Die Anlage gehört dann nicht zur Wirtschaftseinheit, wenn sie im Eigentum eines Dritten steht (AG Hassfurt, WuM 1990, 559; Fischer-Dieskau/Schwender, § 27 II. BV Anm. 16). Unerheblich ist der Aufstellungsort.
Nicht umlegbar sind die Abschreibungen auf die Antenne, die für den preisgebundenen (öffentlich geförderten) Sozialbau vielmehr bereits in § 25 II. BV erfasst sind. Durch die Erweiterung des Betriebskostenkatalogs ist klargestellt, dass auch die durch die Errichtung einer Sammelantennenanlage zum direkten Empfang über Satelliten entstehenden Verwertungsgebühren als Kosten der Gemeinschaftsantennenanlage umlegbar sind.
Rz. 204
Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BetrKV sind die Nr. 15a und 15b nur auf Altanlagen anzuwenden. Dies sind solche, die vor dem 1.12.2021 errichtet wurden. Bei Neuanlagen richtet sich die Umlage von Telekommunikationskosten mithin nach § 2 Nr. 15c BetrKV.
Rz. 205
Ab dem 1.7.2024 zählen beim Antennenfernsehen nur noch die Kosten des Betriebsstroms und die Prüfkosten zu den Betriebskosten.