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Die Umlage der erhöhten Betriebskosten hat gemäß § 560 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich Wirkungen nur für die Zukunft. Eine Umlage rückwirkend erhöhter Betriebskosten ist nur ausnahmsweise zulässig. Die erhöhte Betriebskostenpauschale wird zu den unter 8. näher erläuterten Zeitpunkten zusammen mit der Miete fällig.

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