Rz. 8

Schließt der (Haupt-)Vermieter mit dem (neuen oder alten) Zwischenmieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt wiederum der Zwischenmieter anstelle des (Haupt-)Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zum Untermieter (= Dritten) ein (Schmidt-Futterer/Streyl, § 565 Rn. 32). Auch dieser Eintritt geschieht im Wege des gesetzlichen Vertragsübergangs ohne Rücksicht auf Zustimmung oder Kenntnis der bisherigen Vertragsparteien, und zwar wiederum ab Abschluss des neuen gewerblichen Zwischenmietverhältnisses

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