Rz. 10

§ 566 Abs. 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters durch Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber abbedungen werden.

Erwerber und Mieter können nur Vereinbarungen über die Zeit nach Eigentumsübergang treffen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 Rn. 153).

Die Regelung über die bürgengleiche Haftung des Veräußerers in § 566 Abs. 2 kann individualvertraglich schon im Voraus im Mietvertrag erlassen werden, nicht jedoch formularvertraglich.

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