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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573 Ordentliche Kündigung des ... / 4.3 Privilegierter Personenkreis

Harald Kinne
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Rz. 35

Eigenbedarf kann für Familienangehörige geltend gemacht werden.

 
Hinweis

Begriff: Familienangehörige

Der Begriff des Familienangehörigen ist im Gesetz nicht definiert, auch nicht im übrigen BGB. Allgemein wird mit dem Begriff der Familie die Gesamtheit der durch Ehe- und Verwandtschaft verbundenen Personen gesehen (BVerwG, Urteil v. 31.3.1977, V C 22.76, BVerwGE 52, 214), wobei man Familie im engeren Sinne (Ehegatten und die gemeinsamen Kinder) und im weiteren Sinne unterscheidet.

Dieselbe Familie umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht, also nicht Cousins (BGH, Urteil v. 10.7.2024, VIII ZR 276/23, GE 2024, 893).

Die Familienangehörigen, wegen derer Eigenbedarf geltend gemacht wird, müssen nicht im Haushalt des Vermieters leben. Folgende Personen werden von der Rechtsprechung allgemein als Familienangehörige behandelt:

 

Rz. 36

  • Ehegatte, Eltern und Kinder (LG Berlin, Urteil v. 9.3 2018, 63 S 67/16, GE 2018, 998; LG Hamburg, Urteil v. 14.2.2013, 307 S 59/12, ZMR 2013, 635; LG Berlin, Urteil v. 23.9.1991, 67 S 242/19, MDR 1989, 1104);
  • getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten; Anknüpfungspunkt ist allein der gemeinsame Erwerb durch die Ehegatten; auf eine beabsichtigte gemeinschaftliche Nutzung kommt es nicht an (BGH, Urteil v. 2.9.2020, VIII ZR 35/19, ZMR 2021, 29; AG Köln, Urteil v. 28.8.2024, 213 C 61/24, BeckRS 2024, 28179);
  • Enkel (AG München, Urteil v. 27.10.2020, 473 C 2138/20, BeckRS 2020, 28575; LG Berlin, ZMR 1993, Heft 9, Innenseite XI; AG Mannheim, Urteil v. 14.8.2009, 14 C 29/09, juris);
  • Bruder/Schwester (BGH, Urteil v. 9.7.2003, VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604; LG Berlin, Urteil v. 6.1.1995, 64 S 296/94, GE 1995, 495; AG Brandenburg, Urteil v. 27.3.2025, 30 C 99/...

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