Rz. 11
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 vermietet worden ist, kann abweichend von der in § 573c Abs. 1 normierten Grundkündigungsfrist, eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Das Verbot der nachteiligen Vereinbarung im Sinne von § 573c Abs. 4 findet für diese Mietverhältnisse also keine Anwendung.
Rz. 11a
Wesentlich dabei ist, ob nur ein vorübergehender Wohnbedarf oder ein allgemeiner Wohnbedarf (mangels anderer Bleibe) nur kurzfristig vorübergehend gedeckt werden soll (OLG Frankfurt am Main, RE v. 19.11.1990, 20 REMiet 3/90, a.a.O.; LG Freiburg, Urteil v. 11.5.1989, 3 S 294/88, WuM 1991, 172; Blank/Börstinghaus, § 549 Rn. 5). Weder eine "ausländische Verwurzelung" der Mieter noch ihre berufliche Situation allein sind ein Indiz für eine vorübergehende Nutzung (LG Berlin, Urteil v. 21.9.2021, 65 S 36/21, a.a.O.). Dabei kann der besondere Zweck des Gebrauchs dazu führen, dass das Ende des Mietverhältnisses zeitlich genau bestimmt ist oder von einem Ereignis abhängt, dessen Eintritt in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Eine bestimmte zeitliche Grenze lässt sich nicht generell festlegen. Der Zeitraum kann auch ein Jahr übersteigen.
Rz. 11b
Typische Fälle der Überlassung von Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch ist
- die Vermietung von Hotelzimmern oder Privatunterkünften an Durchreisende,
- Besucher oder aus beruflichen Gründen nur vorübergehende Bewohner,
- auch die Vermietung von Ferienwohnungen an Feriengäste erfolgt regelmäßig zu nur vorübergehendem Gebrauch,
- ebenso die Anmietung eines Studentenzimmers für ein oder zwei Semester,
- oder die vorübergehende Unterbringung eines auswärtigen Wissenschaftlers zur Erledigung eines bestimmten Projekts.
Ein auf sieben Monate abgeschlossener Mietvertrag eines Wissenschaftler, der seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, um im Inland an seiner Promotion zu arbeiten will, ist nicht als vorübergehende Vermietung angesehen worden (LG Berlin, Urteil v. 18.12.2019, 65 S 101/19, WuM 2020, 163).
Rz. 11c
Nicht nur vorübergehend ist die Vermietung von Wohnraum an denjenigen Gastarbeiter, der für unbestimmte, nicht von vornherein begrenzte – auch kürzere – Zeit ein Arbeitsverhältnis aufnimmt.
Auch die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim ist keine Vermietung von Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch. Bei der langfristigen Vermietung einer Ferien- oder Zweitwohnung an einen Mieter, der diese ständig, wenn auch in unregelmäßigen Abständen benutzt, handelt es sich nicht mehr um eine Vermietung zu vorübergehenden Gebrauch, wenn die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensführung des Mieters bildet und damit seinen allgemeinen Wohnbedarf deckt (LG Hanau, Urteil v. 13.5.1980, 3.S 62/80, MDR 1980; umstr. ).
Rz. 11d
Studentische Wohngemeinschaft
Die Vermietung an eine studentische Wohngemeinschaft erfolgt i.d.R. nicht zu nur vorübergehendem Gebrauch, selbst wenn anstelle der ursprünglichen Mieter andere in das Mietverhältnis eintreten (LG Köln, Urteil v. 18.9.1991, 10 S 339/90, WuM 1992, 251; LG Berlin, Urteil v. 31.3.1992, 64 S 269/91, GE 1992, 723; AG Bonn, Urteil v. 13.10.1987, 6 C 419/87, WuM 1988, 23).