(1) Angehörige derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft[1] [Bis 29.03.2022: Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder desselben Kirchengemeindeverbandes], die zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer zusammenveranlagt oder deren Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt worden sind, sind Gesamtschuldner der als Steuer vom Einkommen, vom Vermögen oder vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3) festgesetzten Kirchensteuer.

 

(2) 1Der Gesamtschuldner, gegen den Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann beantragen, die Vollstreckung auf den Kirchensteuerbetrag zu beschränken, der sich bei Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung rückständigen Kirchensteuer ergibt. 2Für die Aufteilung gilt § 6 Abs. 1. 3Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid des Finanzamts sind abweichend von § 10 Abs. 2 durch Einspruch (§ 347 der Abgabenordnung) geltend zu machen; für das gerichtliche Verfahren sind die Finanzgerichte zuständig. 4Die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundstück zueinander stehen. 5§ 7 Abs. 7 Satz 4[2] [Bis 29.03.2022: § 7 Abs. 4 Satz 4] gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.

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