Leitsatz
Die Parteien hatten sich im Scheidungstermin im Jahre 1990 vor dem FamG dahingehend verglichen, dass der Ehemann einen "Gesamtehegattenunterhalt" von 3.000,00 DM (1.533,88 EUR) an die Ehefrau zu zahlen hat. Trotz Bestehens dieses Titels nahm die Klägerin den geschiedenen Ehemann im Wege einer Leistungsklage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Es stellte sich die Frage der Zulässigkeit einer Leistungsklage trotz bestehenden Titels.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Leistungsklage der Klägerin für zulässig. Der im Scheidungstermin protokollierte Vergleich stehe dem nicht entgegen. Der auf Unterhaltszahlung gerichteten Leistungsklage fehle nämlich trotz des Bestehens eines Unterhaltstitels in Form eines gerichtlichen Vergleichs dann das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger seinerseits für den Fall der Beitreibung der Unterhaltsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung - wie im vorliegenden Fall - ernsthaft damit rechnen müsse, dass der Unterhaltsschuldner auf Abänderung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO klagen werde. Dem Unterhaltsgläubiger sei in diesem Fall nicht zumutbar, sich selbst verklagen zu lassen, zumal die erhobene Leistungsklage das Spiegelbild der Abänderungsklage darstelle (vgl. BGH NJW-RR 1989, 318; OLG Celle NJOZ 2006, 3587; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor § 253 Rz. 18a m.w.N.).
Auch der Einwand der anderweitigen Rechtskraft stehe der Leistungsklage nicht entgegen, da ein gerichtlicher Vergleich nicht in formeller Rechtskraft erwachse.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten grundsätzlich nachehelicher Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 und 2 BGB ab Juli 2002 zu. Dem stehe § 1585b Abs. 2 BGB nicht entgegen. Die Klägerin sei mit dem gerichtlichen Vergleich im Besitz einer titulierten Forderung. Auf ihre Rechte hieraus habe sie zu keinem Zeitpunkt wirksam verzichtet. Da Unterhalt grundsätzlich zum Anfang des jeweiligen Monats im Voraus fällig werde, habe sich der Beklagte damit ab Juli 2002 mit seinen Unterhaltsleistungen in Verzug befunden, soweit er die titulierte Forderung nicht vollständig erfüllt habe. Dass die Klägerin grundsätzlich weiterhin auf der Zahlung weiteren Unterhalts bestand, habe sie mit ihren Schreiben aus dem Monat Juni 2002 hinreichend deutlich gemacht.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt. Die von dem Beklagten vorgebrachten Verwirkungsgründe seien nicht konkret und zu pauschal, so dass es insoweit schon an einem schlüssigen Vortrag fehle.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 18.12.2007, 4 UF 140/06