An das
Amts-/Landgericht
…
per beA
des/der …
Prozessbevollmächtigte: …
gegen
…-Versicherungs-AG
…
wegen Versicherungsschutz.
Streitwert: … EUR.
Namens und in Vollmacht des Klägers/der Klägerin erheben wir Klage und werden beantragen
festzustellen, dass der zwischen den Prozessparteien geschlossene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden ist.
Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens wird bereits jetzt für den Fall der nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsabsicht der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
Begründung:
Das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. …
Zwischen den Prozessparteien bestand seit dem … ein Krankenversicherungsvertrag.
Beweis: |
Vorlage des Versicherungsvertrags vom …, Anlage K 1, in Kopie anbei |
Mit Schreiben vom … ist die Beklagte gemäß § 19 VVG vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Dies erfolgte allein mit der Absicht, den Kläger/die Klägerin zur Zahlung eines überhöhten Risikozuschlags zu veranlassen.
Am … wurde der Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung vom Versicherungsagenten der Beklagten … ausgefüllt und von der Klägerseite lediglich unterzeichnet.
Beweis: |
Zeugnis des/der … |
Die Frage des Versicherungsagenten … der Beklagten nach klägerseits bestehenden Krankheiten wurde vom Kläger/von der Klägerin auf Nachfrage verneint. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
…
Aufgrund einer ärztlichen Leistung … hat der Kläger/die Klägerin aus dem Krankenversicherungsvertrag Leistungsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom … den Rücktritt vom Vertrag erklärt mit der Begründung, der Kläger/die Klägerin hätte bei der Antragstellung eine ärztliche Untersuchung, die 6 Monate vor Antragstellung durchgeführt worden war, verschwiegen.
Beweis: |
Vorlage des Schreibens der Beklagten vom …, Anlage K 2, in Kopie anbei |
In diesem Schreiben bot jedoch die Beklagte gleichzeitig an, den Krankenversicherungsvertrag mit dem Kläger/der Klägerin fortzusetzen, wenn diese/r einen Risikozuschlag zahlt.
Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 VVG durch den Kläger/die Klägerin ist nicht gegeben. Ein Rücktrittsrecht steht der Beklagten nicht zu.
…
(Nähere Begründung, warum Rücktritt nicht rechtens war, ggf. unter Beweisantritt)
Aus diesen Gründen ist antragsgemäß zu entscheiden.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin