Leitsatz

Klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen ehemaligen Wohnungseigentümer und einen von diesem beauftragten Handwerker auf Schadensersatz, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, als zuständig bestimmt werden.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; WEG § 43

 

Das Problem

  1. B2 erwirbt im Jahr 2010 ein Wohnungseigentum. Sein Sondereigentum befindet sich im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage. Das Sondereigentum liegt über einer im Kellergeschoss befindlichen und im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kegelbahn. B2 lässt durch B1 umfangreiche Umbaumaßnahmen an Heizung und Bad vornehmen. Durch die Arbeiten des B1 kommt es zu einem Wasserschaden. Die Kosten der Beseitigung des Wasserschadens durch die U-GmbH stellt diese der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K in Rechnung.
  2. K erhebt nun gegen B1 und B2, der sein Wohnungseigentum mittlerweile veräußert hat und jetzt in Düsseldorf wohnt, vor dem LG Düsseldorf Klage, mit der sie die Feststellung beantragt, B1 und B2 seien als Gesamtschuldner verpflichtet, sie von Ansprüchen der U-GmbH freizustellen. K ist der Ansicht, B1 hafte aus § 823 Abs. 1 BGB, da sie zumindest fahrlässig ihr Eigentum verletzt habe. B2 treffe als Auftraggeber gesamtschuldnerisch die gleiche Verpflichtung. Das LG Düsseldorf weist darauf hin, es sei für die Klage gegen B2 nicht zuständig. Ausschließlich zuständig sei insoweit das AG Dortmund, weil dort die Wohnungseigentumsanlage belegen sei.
  3. K beantragt daraufhin nach § 36 Abs. 1 ZPO, das AG Dortmund als zuständiges Gericht für B1 und B2 zu bestimmen. B1 und B2 seien als Gesamtschuldner Streitgenossen, zudem liege ein im Wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund für die geltend gemachten Feststellungsansprüche gegen beide vor. Dem folgt das Oberlandesgericht.
 

Die Entscheidung

Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts

  1. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen in entsprechender Anwendung vor. Die Beklagten sollten als einfache Streitgenossen gemäß § 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Die Norm beruhe weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und sei deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche sei Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stünden, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lasse. Der danach erforderliche Zusammenhang ergebe sich hier daraus, dass K die B1 und B2 als Werkunternehmer und dessen Auftraggeber gemeinsam auf Freistellung von Kosten in Anspruch nehme, die ihr im Zusammenhang mit der Beseitigung des Wasserschadens entstanden seien, den B1 bei im Auftrag des B2 durchgeführten Arbeiten verursacht haben solle. Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten sei nicht gegeben.
  2. Für die Klage gegen B2 sei gemäß § 23 Nr. 2c) GVG ausschließlich zuständig das Amtsgericht Dortmund. Bei der Klage handelt es sich um eine Streitigkeit über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Wohnungseigentümer gemäß § 43 Nr. 2 WEG. Unter § 43 Nr. 2 WEG fielen auch Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer. Einen solchen stelle der geltend gemachte Anspruch dar. Dem stehe nicht entgegen, dass B2 kein Wohnungseigentümer mehr sei. Die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte sei auch dann begründet, wenn Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Beklagten geltend gemacht werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert haben (Hinweis auf BGH v. 26.9.2002, V ZB 24/02).
  3. Der Gerichtsstandsbestimmung stehe nicht entgegen, dass die sachliche Zuständigkeit auseinanderfalle. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beziehe sich nicht nur auf die örtliche, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit und sei auch für den Fall der Verbindung einer WEG-Sache mit einem sonstigen streitigen ZPO-Verfahren anzuwenden. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Wohnungseigentumsgericht hindere die Bestimmung nicht (Hinweis auf OLG München v. 24.6.2008, 31 AR 74/08).

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts

  1. Auf Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit sei das AG Dortmund zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Zwar sei regelmäßig ein Gericht zu bestimmen, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Anderes gelte aber, wenn für einen der Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand bestehe. Dann könne dieser bestimmt werden, auch wenn dort keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand habe.
  2. Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liege hier örtlich in Dortmund. Dort seien die Arbeiten vorgenommen worden. Demgegenüber komme dem Wohnsitz des B2 in Düsseldorf eine geringere Bedeutung zu. Es erscheine auch zweckmäßig, zum zuständigen Gericht das für Wohnung...

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