Das sieht das LG anders! Nach der Kostengrundentscheidung habe K die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestands aus Nr. 1008 VV RVG sei der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt werde. Solle er die einzelnen Wohnungseigentümer vertreten, so erhalte er den Mehrvertretungszuschlag. Solle er hingegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten, stehe ihm der Mehrvertretungszuschlag nicht zu. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt den nach materiellem Recht Falschen vertrete, also z. B., wie im Fall, da Wohnungseigentümer K – versehentlich – die anderen Wohnungseigentümer beklagt habe, für mehrere Wohnungseigentümer tätig werde. Entscheidend sei, für wen der Rechtsanwalt tätig sein sollte und nicht, für wen er nach materiellem Recht hätte tätig sein müssen. Das gelte sowohl für Aktiv- wie für Passivverfahren. Die Umstellung eines Antrags, sei es auch durch die Änderung des Passivrubrums, ändere an dem Anfall des Mehrvertretungszuschlags nichts, wenn zunächst die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt worden seien.

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