Die Wohnungseigentümer fassen am 17.12.2020 mehrere Beschlüsse. Gegen diese geht Wohnungseigentümer K vor. Seine Klage geht am Montag, dem 18.1.2021 bei Gericht ein. Sie ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet. Als Zustellanschrift nennt K den Verwalter. K kündigt an, eine Eigentümerliste nachzureichen.

Nach Einzahlung der Gebühr im Allgemeinen weist das Gericht auf § 44 WEG und sich daraus ergebende Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist hin. Daraufhin stellt K die Klage auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um. Dieser wird die Klage am 24.2.2021 zugestellt. Fraglich ist, ob die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG gewahrt ist.

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