Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

1. Grundsätzlich kann ein einzelner Wohnungseigentümer Beiträge zu den Lasten und Kosten gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer nur geltend machen, wenn er hierzu durch einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt worden ist (h.R.M., BGH, NJW 90, 2386); der Grund hierfür liegt darin, dass die Gemeinschaft selbst entscheiden soll, ob ein Anspruch geltend gemacht wird, weil die Rechtsverfolgung des Einzelnen nicht immer ohne weiteres mit dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft deckungsgleich ist. Umgekehrt folgt hieraus, dass im Falle feststehender Interessenidentität ein Beschluss der Gemeinschaft nicht ohne weiteres zu fordern ist. Dies gilt im Besonderen, wenn - wie hier - nicht bloß ein Eigentümer den Antrag stellt, sondern sämtliche Eigentümer mit Ausnahme des Schuldners (hier: Zahlungsantrag wegen rückständiger Wohngeldvorauszahlungen und des Anteils einer beschlossenen Sonderumlage).

Selbst im Anfechtungsfalle eines Sonderumlage-Beschlusses bleibt der Anfechtende verpflichtet, seinen Sonderumlage-Anteil zu bezahlen, solange dieser Beschluss nicht für ungültig erklärt ist.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz zu Lasten des verurteilten Schuldners bei Wert (Forderung) von DM 11.791,73.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.1998, 3 Wx 503/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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