Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Klauselerteilung im vereinfachten Unterhaltsverfahren.
Sachverhalt
Der Antragsteller erbrachte seit dem 7.7.2007 für ein am 26.1.2007 geborenes Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Eltern lebten getrennt, das Kind lebte im mütterlichen Haushalt. Der Antragsteller hat gegen den Vater des Kindes am 9.12.2008 Festsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger beantragt, und zwar für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 in Höhe eines Unterhaltsrückstandes von 375,00 EUR und beginnend ab 1.1.2009 in Höhe des jeweiligen monatlichen Mindestunterhalts der maßgeblichen Altersstufe. Der Antragsgegner hat gegen den Festsetzungsantrag keine Einwände erhoben.
Mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 10.2.2009 wurde der Unterhalt gegen den Antragsgegner antragsgemäß festgesetzt.
In dem Beschluss war im Übrigen ausgeführt, dass der Anspruch für den Zeitraum ab 1.1.2009 unter der Bedingung stehe, dass der Antragsteller Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Höhe der festgesetzten Regelbeträge an das Kind leiste.
Einen Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel hat der Antragsteller zunächst nicht gestellt. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckungsklausel für die Rückstände von Oktober 2008 bis Dezember 2008 i.H.v. 375,00 EUR erteilt.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist dem Antragsgegner am 14.2. und dem Antragsteller am 17.2.2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24.2.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Vollstreckungsklausel sei dahingehend zu korrigieren, dass der Passus "für den Zeitraum vom 1.10.2008 bis 31.12.2008 i.H.v. 375,00 EUR" gestrichen werde. Es obliege lediglich dem Vollstreckungsgericht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung eines bestimmten Zeitraums vorlägen.
In dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.10.2009 führte die Rechtspflegerin aus, dass die Klausel lediglich für die Rückstände erteilt worden sei, da auch nur für diese Zeit die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nachgewiesen sei.
Da die Festsetzung des Unterhalts nach § 7 UVG unter der Bedingung stehe, dass die Unterhaltsvorschussleistungen auch tatsächlich erbracht würden, komme eine Klauselerteilung nach § 724 ZPO für zukünftigen Unterhalt nicht in Betracht.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Rechtspflegerin habe zu Recht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Unterhaltszeitraum ab 1.1.2009 versagt. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel richte sich nach § 726 Abs. 1 ZPO. Hiernach dürfe von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhänge, eine vollstreckbare Ausfertigung nur dann erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werde.
Die Vorschrift finde nach § 795 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO (in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung) für die Vollstreckung aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss entsprechende Anwendung.
Soweit in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss für die Zeit ab Januar 2009 Ansprüche festgesetzt worden seien, hänge die Vollstreckung nach dem Inhalt des Beschlusses von der Tatsache ab, dass der Antragsteller tatsächlich Unterhaltsvorschuss in der festgesetzten Höhe an das Kind leiste. Nur dann sei der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe der geleisteten Zahlung gemäß § 7 Abs. 1 UVG kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen. Der Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG stehe materiell-rechtlich unter der aufschiebenden Bedingung der künftigen Leistungsgewährung (BGH v. 28.5.2008 - XII ZB 104/06, FamRZ 2008, S. 1433). Die Leistung des Unterhaltsvorschusses sei als anspruchsbegründende Tatsache für den gesetzlichen Forderungsübergang von dem Antragsteller zu beweisen.
Insoweit habe das FamG auch zutreffend Ansprüche für den Zeitraum ab Januar 2009 unter der Bedingung tituliert, dass der Antragsteller Leistungen nach dem UVG in Höhe der festgesetzten Regelbeträge leiste.
Die Aufnahme der Einschränkung in den Entscheidungstenor mit der Folge, dass der Antragsteller im Hinblick auf § 726 ZPO in der Zwangsvollstreckung den Forderungsübergang nachweisen müsse, sei auch sachgerecht. Anderenfalls würde dem Unterhaltsschuldner das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aufgebürdet werden. Der Nachweis des Forderungsübergangs stelle einen Umstand dar, der in der Sphäre des Landes liege und dem der Nachweis der Leistung unschwer möglich sei.
Der Antragsteller habe somit den Beweis für den Eintritt der Bedingung nach § 726 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder beglaubigte Urkunde zu führen. Dies stelle keine unzumutbare Einschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten aus dem Festsetzungsbeschluss dar.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss...