Weitere Ausschlussgründe
Wie oben bereits erläutert (siehe 1) führen die Erzielung von Einnahmen, die den anderen Einkunftsarten der Einkommensteuer zuzurechnen sind, zum Ausschluss der Förderung. Aber es gibt noch weitere Ausschlussgründe, wenn
- die Aufwendungen an anderer Stelle der Einkommensteuererklärung angesetzt werden,
- die Aufwendungen bereits beim § 10f oder 35a EStG berücksichtigt werden,
- für die Finanzierung der Aufwendungen begünstigte öffentliche Mittel genutzt werden.
2.1 Keine Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung
Keine Aufwendungen
Die Aufwendungen für die energetischen Sanierungsmaßnahmen werden bei der Anwendung des § 35c EStG nicht berücksichtigt, wenn sie
- Betriebsausgaben,
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben,
- außergewöhnliche Belastungen,
sind. Bei gemischt genutzten Objekten (z. B. eigene Wohnzwecke und gewerbliche Nutzung) hat dies eine Aufteilung der Aufwendungen zur Folge. Als Aufteilungsmaßstab sind die Flächenverhältnisse heranzuziehen (Wohnfläche/gewerbliche Fläche).
Gemischt genutztes Objekt
Familie Mustermann hat ein Haus mit 2 Etagen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Ladenlokal, mit dem sie ihren Lebensunterhalt verdienen. In der 1. Etage ist die Wohnung der Familie Mustermann, die sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Jahr 2020 lassen die Mustermanns die Heizung des Hauses energetisch sanieren. Von den Sanierungskosten entfallen 4.000 EUR auf die Wohnung und 5.000 EUR auf das Ladenlokal.
Da die 5.000 EUR an Sanierungsaufwendungen bereits als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen sind, kann es hier zu keiner Förderung nach § 35c EStG kommen. Die 4.000 EUR an Sanierungsaufwand für die Wohnung sind förderfähig.
2.2 § 10f oder 35a EStG
Handwerkerleistungen
Werden für die Aufwendungen der energetischen Sanierung
- die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebauliche Entwicklungsbereichen) oder
- die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wie Handwerkerleistungen (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen),
in Anspruch genommen, so ist die Förderung nach § 35c EStG nicht möglich.
Kein Wechsel möglich
Hat sich der Steuerpflichtige für eine Förderung nach § 10 f EStG, § 35a EStG, § 35c EStG oder die direkte Förderung über öffentliche Mittel entschieden, so ist er bis zum Ende der Förderung an diese Entscheidung gebunden. Ein Wechsel ist nicht möglich.
2.3 Keine öffentlich geförderten Mittel
Öffentliche Mittel
Meines Erachtens enthält § 35c Abs. 3 EStG zudem eine kleine Finanzierungsfalle. Die Förderung entfällt nämlich, wenn man sich Finanzierungsmittel aus öffentlich geförderten Maßnahmen beschafft, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um KfW-Förderdarlehen, KfW-Zuschüsse oder Bafa-Darlehen. Allerdings gilt hier eine Betrachtungsweise nach Maßnahmen. Wurde beispielsweise ein KfW-Darlehen für den Austausch von Türen und Fenstern beantragt und gewährt, so hat dies nichts mit der Sanierung der Heizung zu tun. Für die Heizungsaufwendungen könnte § 35c EStG wieder beansprucht werden.
KfW-Förderung
Familie Muster hat für die energetische Sanierung der Fenster und Türen im Jahr 01 ein zinsverbilligtes Darlehen i. H. v. 15.000 EUR bei der KfW-Bank beantragt und erhalten. Weiterhin sanieren sie im Jahr 01 die Heizung. Die Mittel dafür entnehmen sie ihrem Sparstrumpf. Beide Maßnahmen werden noch im Jahr 01 beendet.
Für die Sanierung der Fenster und Türen können die Eheleute die Förderung nach § 35c EStG nicht erhalten, da diese Maßnahme bereits über andere öffentliche Mittel in Form eines zinsverbilligten KfW-Darlehen gefördert wird. Anders sieht es bei der energetischen Maßnahme "Heizung" aus. Hier kommen die Mittel nicht von der öffentlichen Hand. Demzufolge kann für diese Aufwendungen die Förderung nach § 35c EStG beantragt werden.
2.4 Energie-Contracting
Contracting-Nehmer
Von einem Energie-Contracting spricht man, wenn ein Energielieferant im Rahmen eines Vertrags die Versorgung einer Liegenschaft mit der benötigten Energie (Kälte, Wärme, Strom, Druckluft oder andere Formen von Energie) übernimmt. Die entstehenden Kosten sind nicht förderfähig. Grund für die Nichtförderung ist, dass der Contracting-Nehmer nicht der Eigentümer der eingebauten Anlage wird.