6.1 Ohne Fachunternehmer geht es nicht
Fachunternehmerzwang
Der Gesetzgeber verlangt als eine der Fördervoraussetzungen, dass die energetischen Sanierungsmaßnahmen von Fachunternehmen ausgeführt werden. Den Nachweis darüber, dass ein Fachunternehmen tatsächlich die Sanierungen ausgeführt hat, ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung zu erbringen. Hierfür gibt es ein amtliches Muster, welches vom jeweiligen Fachunternehmer ausgefüllt und unterschrieben werden muss.
Die Fachunternehmer i. S. d. ESanMV ist jedes Unternehmen, das in den folgenden Gewerken tätig ist:
Mauer- und Betonarbeiten |
Dachdeckerarbeiten |
Stuckateurarbeiten |
Sanitär- und Klempnerarbeiten |
Maler- und Lackierungsarbeiten |
Glasarbeiten |
Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten |
Heizungsbau und -installation |
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten |
Kälteanlagenbau |
Steinmetz- und Steinbildhauerarbeiten |
Elektrotechnik und -installation |
Brunnenarbeiten |
Metallbau |
Ofen- und Luftheizungsbau |
Rollladen- und Sonnenschutztechnik |
Schornsteinfegerarbeiten |
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten |
Betonstein- und Terrazzoherstellung |
Fenstermonteure |
Berechtigung prüfen
Bevor man den Vertrag mit einem Fachunternehmen schließt, sollte man prüfen, ob dieses Unternehmen tatsächlich berechtigt ist, die Arbeiten als Fachunternehmen durchzuführen. Hier kann beispielsweise ein anerkannter Energieberater beratend zur Seite stehen.
6.2 Fachunternehmer muss Bescheinigung ausstellen
Muster I und II
Um die Förderung erhalten zu können, muss der beschäftigte Fachunternehmer eine Bescheinigung über seine Tätigkeit ausstellen. Die Bescheinigung hat aber nur Gültigkeit, wenn sie nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster I oder II erstellt wird. Die Bescheinigungen können auf der Webseite des BMF heruntergeladen werden (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-01-26-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html).
Keine Abweichung vom Muster erlaubt
Achten Sie darauf, dass genau die Muster verwendet werden. Eine Abweichung ist nicht erlaubt. So wird die Bescheinigung nur anerkannt, wenn der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge nicht verändert werden. Es ist nur erlaubt, eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld vorzunehmen.
Vollständigkeit
Wichtig ist, dass die Bescheinigung vollständig ausgefüllt wird. Fehlen Angaben, ist das Finanzamt berechtigt, die Steuerbegünstigung nach § 35c EStG zu versagen. Es müssen aber nur die Felder ausgefüllt werden, die auf das Objekt zutreffen. Zulässig ist es auch, dass noch Zeilen hinzugefügt werden. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn weitere Kosten für die Maßnahme zu berücksichtigen sind. Einzig, die Reihenfolge des Musters darf nicht verändert werden.
Zusätzliche Kosten farblich absetzen
Damit die zusätzlich aufgeführten Kosten oder Felder besser erkannt werden, empfehle ich Ihnen, diese farblich (z. B. Fettschrift) vom restlichen Text abzusetzen. Dies fällt schneller ins Auge des Sachbearbeiters und wird daher seltener übersehen.
6.2.1 Ausweis der Kosten
Die Kosten der einzelnen energetischen Maßnahme sind in einer jeweiligen einzelnen Bescheinigung aufzuführen. Geht eine entsprechende Aufgliederung und Verteilung aus der Rechnung hervor, braucht keine einzelne Bescheinigung ausgestellt zu werden. Als Kosten für die einzelnen energetischen Maßnahmen können folgende Kosten ausgewiesen werden:
- die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,
- die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,
- die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen,
- die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten.
Baumarkt oder Generalunternehmer
Auch ein Baumarkt oder Generalunternehmer kann berechtigt sein, ein solche Bescheinigung auszustellen. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeiten von einem Fachunternehmer ausgeführt werden, die von Baumarkt oder Generalunternehmer beauftragt wurden.
6.2.2 Kosten für Energieberater oder Baubegleitung
In der Bescheinigung des Fachunternehmers dürfen auch Kosten für einen Energieberater aufgeführt werden, die im Rahmen der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme entstehen. Hier ist zu beachten, dass es sich um einen vom BAFA zugelassenen Energie-Experten handeln muss (Liste: www.energie-effizienz-experten.de).
Kosten werden nicht anerkannt
Ist der vermeindliche Energie-Effizienz-Experte nicht nach der BAFA-Experten-Liste zugelassen, werden die Aufwendungen für ihn nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn dieser vermeindliche Experte ansonsten die Voraussetzungen für das Ausstellen einer Fachunternehmerbescheinigung nach § 88 GEG besitzt.
6.2.3 Elektronische Übermittlung
Es ist zulässig, dass der Fachunternehmer dem Steuerpflichtigen die Fachunternehmerbescheinigung auch elektronisch (z. B. als pdf-Dokument) übermittelt.
6.2.4 Erleichterung bei Nachweis der Erneuerung der Heizungsanlage
Heizungserneuerung
Wird die Heizungsanlage erneuert, müssen für die Einhaltung der Mindestanforderungen besond...