Muster I und II

Um die Förderung erhalten zu können, muss der beschäftigte Fachunternehmer eine Bescheinigung über seine Tätigkeit ausstellen. Die Bescheinigung hat aber nur Gültigkeit, wenn sie nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster I oder II erstellt wird. Die Bescheinigungen können auf der Webseite des BMF heruntergeladen werden (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-01-26-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html).

 
Wichtig

Keine Abweichung vom Muster erlaubt

Achten Sie darauf, dass genau die Muster verwendet werden. Eine Abweichung ist nicht erlaubt. So wird die Bescheinigung nur anerkannt, wenn der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge nicht verändert werden. Es ist nur erlaubt, eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld vorzunehmen.

Vollständigkeit

Wichtig ist, dass die Bescheinigung vollständig ausgefüllt wird. Fehlen Angaben, ist das Finanzamt berechtigt, die Steuerbegünstigung nach § 35c EStG zu versagen. Es müssen aber nur die Felder ausgefüllt werden, die auf das Objekt zutreffen. Zulässig ist es auch, dass noch Zeilen hinzugefügt werden. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn weitere Kosten für die Maßnahme zu berücksichtigen sind. Einzig, die Reihenfolge des Musters darf nicht verändert werden.

 
Praxis-Tipp

Zusätzliche Kosten farblich absetzen

Damit die zusätzlich aufgeführten Kosten oder Felder besser erkannt werden, empfehle ich Ihnen, diese farblich (z. B. Fettschrift) vom restlichen Text abzusetzen. Dies fällt schneller ins Auge des Sachbearbeiters und wird daher seltener übersehen.

6.2.1 Ausweis der Kosten

Die Kosten der einzelnen energetischen Maßnahme sind in einer jeweiligen einzelnen Bescheinigung aufzuführen. Geht eine entsprechende Aufgliederung und Verteilung aus der Rechnung hervor, braucht keine einzelne Bescheinigung ausgestellt zu werden. Als Kosten für die einzelnen energetischen Maßnahmen können folgende Kosten ausgewiesen werden:

  • die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,
  • die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,
  • die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen,
  • die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten.
 
Hinweis

Baumarkt oder Generalunternehmer

Auch ein Baumarkt oder Generalunternehmer kann berechtigt sein, ein solche Bescheinigung auszustellen. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeiten von einem Fachunternehmer ausgeführt werden, die von Baumarkt oder Generalunternehmer beauftragt wurden.

6.2.2 Kosten für Energieberater oder Baubegleitung

In der Bescheinigung des Fachunternehmers dürfen auch Kosten für einen Energieberater aufgeführt werden, die im Rahmen der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme entstehen. Hier ist zu beachten, dass es sich um einen vom BAFA zugelassenen Energie-Experten handeln muss (Liste: www.energie-effizienz-experten.de).

 
Achtung

Kosten werden nicht anerkannt

Ist der vermeindliche Energie-Effizienz-Experte nicht nach der BAFA-Experten-Liste zugelassen, werden die Aufwendungen für ihn nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn dieser vermeindliche Experte ansonsten die Voraussetzungen für das Ausstellen einer Fachunternehmerbescheinigung nach § 88 GEG besitzt.

6.2.3 Elektronische Übermittlung

Es ist zulässig, dass der Fachunternehmer dem Steuerpflichtigen die Fachunternehmerbescheinigung auch elektronisch (z. B. als pdf-Dokument) übermittelt.

6.2.4 Erleichterung bei Nachweis der Erneuerung der Heizungsanlage

Heizungserneuerung

Wird die Heizungsanlage erneuert, müssen für die Einhaltung der Mindestanforderungen besondere Nachweise erbracht werden (§ 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV und Anlage 6 der ESanMV). Dabei reicht es aus, wenn die Nachweise dem Fachunternehmen bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, dann mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergeben werden und von diesem vorgehalten werden. Der Eigentümer der Anlage muss sie dem Finanzamt erst vorlegen, wenn er von diesem aufgefordert wird.

Aus Vereinfachungsgründen kann anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise zu Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme ein Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und dem Eigentümer zusammen mit der Bescheinigung übergeben werden, damit der Eigentümer diesen anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise vorhält.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?