Antrag
Die Förderung des § 35c EstG erfolgt nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme. Auf Antrag im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuererklärung vermindern sich die tarifliche Einkommensteuer um den ermittelten Förderbetrag maximal bis auf 0 EUR.
7.1 Förderhöchstbetrag für gleichzeitige Maßnahmen
Bis 7 %
Werden eine oder mehrere energetische Maßnahmen als ein Bündel durchgeführt werden diese so gefördert:
Wann |
Förderung in % der Aufwendungen |
max. Förderung |
entspricht Aufwendungen i. H. v. |
Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme |
7 % |
14.000 EUR |
200.000 EUR |
1. Jahr nach Abschluss |
7 % |
14.000 EUR |
200.000 EUR |
2. Jahr nach Abschluss |
6 % |
12.000 EUR |
200.000 EUR |
Energetische Sanierung Einzelmaßnahmen
Familie Muster hat im Jahr 01 mit der energetischen Sanierung ihres Einfamilienhauses begonnen. Die Sanierung wurde im Jahr 02 fertiggestellt. Die Sanierungskosten betragen 50.000 EUR. Die tarifliche Einkommensteuer der Eheleute beträgt im Jahr 02 = 12.000 EUR, 03 = 12.500 EUR und 04 = 13.000 EUR.
Berechnung der Förderung:
Jahr |
Förderung |
ESt nach Abzug § 35c EStG |
Gesamtförderung |
02 |
3.500 EUR (50.000 EUR x 7 %) |
8.500 EUR (12.000 EUR – 3.500 EUR) |
3.500 EUR |
03 |
3.500 EUR (50.000 EUR x 7 %) |
9.000 EUR (12.500 EUR – 3.500 EUR) |
7.000 EUR |
04 |
3.000 EUR (50.000 EUR x 6 %) |
10.000 EUR (13.000 EUR – 3.000 EUR) |
10.000 EUR |
Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich für die Eheleute Muster in den Jahren 02 und 03 um jeweils 3.500 EUR, im Jahr 04 sind es nochmals 3.000 EUR. Insgesamt werden die Sanierungsmaßnahmen von 50.000 EUR mit 10.000 EUR über den § 35c EStG gefördert.
7.2 Förderobergrenze von 40.000 EUR
Gesamtförderung
Da die Bundesregierung sich mit ihrer Förderung an alle privaten Wohnungsnutzer wendet, wurde auch berücksichtigt, dass nicht alle dieser Haushalte sofort über die Mittel verfügen, alle energetischen Maßnahmen zusammen durchzuführen. Diese Tatsache wird dadurch berücksichtigt, dass man neben den jährlichen Förderhöchstgrenzen (14.000 EUR und 12.000 EUR) eine Gesamtfördergrenze von 40.000 EUR für das jeweilige Förderobjekt geregelt hat. Man kann also nacheinander so viele energetische Sanierungen durchführen, bis die 40.000 EUR ausgeschöpft sind. Entsprechend § 35c Abs. 7 EStG werden aber nur Verträge berücksichtigt, deren Durchführung vor dem 1.1.2030 abgeschlossen wird.
Mehrere energetische Sanierungen
Wie vor, jedoch hat die Familie Muster im Jahr 03 mit weiteren Sanierungsmaßnahmen begonnen. Im Jahr 04 erhalten sie hierüber eine Rechnung i. H. v. 80.000 EUR. Die tarifliche Einkommensteuer der Eheleute beträgt im Jahr 05 = 14.000 EUR und im Jahr 06 = 14.500 EUR.
Berechnung der Förderung:
Jahr |
Förderung |
ESt nach Abzug § 35c EStG |
Gesamtförderung |
02 |
3.500 EUR (50.000 EUR x 7 %) |
8.500 EUR (12.000 EUR – 3.500 EUR) |
3.500 EUR |
03 |
3.500 EUR (50.000 EUR x 7 %) |
9.000 EUR (12.500 EUR – 3.500 EUR) |
7.000 EUR |
04 |
3.000 EUR (50.000 EUR x 6 %) 5.600 EUR (80.000 EUR x 7 %) |
4.400 EUR (13.000 EUR – 3.000 EUR – 5.600 EUR) |
15.600 EUR |
05 |
5.600 EUR (80.000 EUR x 7 %) |
8.400 EUR (14.000 EUR – 5.600 EUR) |
21.200 EUR |
06 |
4.800 EUR (80.000 EUR x 6 %) |
9.700 EUR (14.500 EUR – 4.800 EUR) |
26.000 EUR |
Auch für die nachfolgende Sanierungsmaßnahme erhält die Familie Muster den maximalen Förderbetrag i. H. v. 16.000 EUR. Die Gesamtförderung auf alle Maßnahmen beträgt nunmehr 26.000 EUR (Investitionssumme 130.000 EUR).
Kappung
Wie man an den obigen Beispielen erkennen kann, müssen schon 130.000 EUR investiert werden, um eine steuerliche Förderung von 26.000 EUR zu erhalten. Der durchschnittliche Wohnungseigentümer wird in diesem Bereich seine maximalen Investitionen ansiedeln. Dennoch möchte ich noch aufzeigen, was passiert, wenn die Kappungsgrenze von 40.000 EUR erreicht ist.
Förderobergrenze 40.000 EUR
Wie vor, jedoch investiert die Familie Muster nochmals 120.000 EUR in die energetische Sanierung ihres Hauses. Die Arbeiten wurden in 07 abgeschlossen und eine entsprechende Rechnung in 07 erteilt. Die tarifliche Einkommensteuer der Eheleute beträgt im Jahr 07 = 15.000 EUR, 08 = 15.500 EUR und 09 = 16.000 EUR.
Berechnung der Förderung:
Jahr |
Förderung |
ESt nach Abzug § 35c EStG |
Gesamtförderung |
02 |
3.500 EUR (50.000 EUR x 7 %) |
8.500 EUR (12.000 EUR – 3.500 EUR) |
3.500 EUR |
03 |
3.500 EUR (50.000 EUR x 7 %) |
9.000 EUR (12.500 EUR – 3.500 EUR) |
7.000 EUR |
04 |
3.000 EUR (50.000 EUR x 6 %) 5.600 EUR (80.000 EUR x 7 %) |
4.400 EUR (13.000 EUR – 3.000 EUR – 5.600 EUR) |
15.600 EUR |
05 |
5.600 EUR (80.000 EUR x 7 %) |
8.400 EUR (14.000 EUR – 5.600 EUR) |
21.200 EUR |
06 |
4.800 EUR (80.000 EUR x 6 %) |
9.700 EUR (14.500 EUR – 4.800 EUR) |
26.000 EUR |
07 |
8.400 EUR (120.000 EUR x 7 %) |
6.600 EUR (15.000 EUR – 8.400 EUR) |
34.400 EUR |
08 |
8.400 EUR (120.000 EUR x 7 %) |
9.900 EUR (15.500 EUR – 5.600 EUR) |
42.800 EUR Kappung -2.800 EUR = 40.000 EUR |
09 |
7.200 EUR (120.000 EUR x 6 %) |
16.000 EUR |
40.000 EUR |
Die Familie Muster erreicht im Jahr 08 die Höchstförderung von 40.000 EUR. Alle Förderbeträge darüber hinaus werden gekappt. Entsprechend werden in 08 nur noch Förderbeträge nach § 35c EStG i. H. v. 5.600 EUR auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet. Für ...