21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1. Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2. Der notwendige Selbstbehalt beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichti-gen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
21.3. Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minder-jährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, sowie gegenüber den Eltern des Unterhaltsverpflichteten und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB.
21.3.1. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens monat-lich 1.300 EUR, darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.
21.3.2. Er beträgt gegenüber Ansprüchen nach 1615 l BGB monatlich 1.200 EUR.
21.3.3. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich mindestens 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
21.3.4. Der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln beträgt mindestens 1.600 EUR (zuzüglich 1.100 EUR für den zweiten Großelternteil beim Zusammenleben von Großeltern).
21.4. Der billige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beim Ehegattenunterhalt (§ 1581 BGB) beläuft sich in der Regel auf die Mitte zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt (derzeit: 1.200 EUR), unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
21.5. Vorteile durch das Zusammenleben mit einer anderen Person können eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen, es sei denn, deren Einkommen liegt unter 650 EUR. Dabei beträgt die Ersparnis im Regelfall 10% des Selbstbehalts.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Insoweit wird auf Anm. B VI Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.
23. Mangelfall
23.1. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selbstbehalts und der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
23.2. Die Einsatzbeträge im Mangelfall sind (nach Maßgabe der in § 1609 BGB geregelten Rangfolge)
23.2.1. bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten Kindern der jeweilige Zahlbetrag des Mindestunterhalts;
23.2.2. bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und bei mit dem Pflichtigen in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehegatten, sowie bei nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten der jeweilige ungedeckte Bedarfsbetrag.
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.