21 Selbstbehalt
Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.
21.1 Grundsatz
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil v. 15.3.2006, XII ZR 30/04, FamRZ 2006, 683).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
- beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR,
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR.
Hierin sind 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
Der angemessene Selbstbehalt beträgt:
21.3.1 gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern
in der Regel 1.300 EUR.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 EUR enthalten. Nach Verlust einer bereits erlangten wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes beträgt der angemessene Sebstbehalt 1.700 EUR (vgl. BGH, Urteil v. 18.1.2012, XII ZR 15/10, FamRZ 2012, 530 und v. 18.7.2012, XII ZR 91/10, FamRZ 2012, 1553).
21.3.2 gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB 1.100 EUR
1.200 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 EUR enthalten.
21.3.3 beim Elternunterhalt
mindestens monatlich 1.800 EUR (Sockelbetrag), wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urteil v. 28.7.2010, XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535).
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 EUR enthalten.
21.3.4 von Großeltern gegenüber Enkeln
mindestens monatlich 1.800 EUR, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45% zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urteil v. 28.7.2010, XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535). Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 EUR enthalten.
21.4 Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten
Der eheangemessene Selbstbehalt beträgt 1.200 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 EUR enthalten.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts allein wegen geringerer als der im Selbstbehalt berücksichtigten Wohnkosten kommt auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nicht in Betracht.
Hingegen kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen wegen einer infolge gemeinsamer Haushaltsführung tatsächlich eingetretenen Ersparnis herabgesetzt werden, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (BGH, Urteil v. 3.12.2008, XII 182/06, FamRZ 2009, 314, 316; BGH, Urteil v. 9.1.2008, XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594, 598).
22 Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten
Der Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden neuen Ehegatten wird mit 960 EUR angesetzt.
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt 1.040 EUR, nach Verlust einer bereits verlangten wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes 1.440 EUR (vgl. 21.3.1.).
22.3 Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern oder von Enkeln der Unterhaltspflichtige verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten ein Betrag von mindestens 1.440 EUR angesetzt. Im Familienmindestbedarf (vgl. Nr. 21.3.3 und 21.3.4) von 3.240 EUR (1.800 EUR + 1.440 EUR) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 860 EUR enthalten.
Der Familienselbstbehalt trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Ehegatten durch ihr Zusammenleben Haushaltsersparnisse erzielen (BGH, Urteil v. 18.7.2012, XII ZR 91/10, FamR...