1Wird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgabenordnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, von dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. 2Das gleiche gilt, wenn die Körperschaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung niedriger festgesetzt wird.

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