(1) Diese Richtlinie gilt für
a) |
Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhalten zu dürfen, |
c) |
Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden. |
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
c) |
die entsandt wurden, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung; |
d) |
die eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, um als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer zu arbeiten, beantragt oder erhalten haben; |
e) |
die beantragt haben, als Saisonarbeitnehmer oder als Au- pair-Beschäftigte in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen zu werden, oder bereits zugelassen wurden; |
i) |
die langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß der Richtlinie 2003/109/EG sind; |
j) |
deren Rückführung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde; |
k) |
die zum Zwecke einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben; |
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden.
(4) Kapitel II gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines Visums arbeiten dürfen.
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