(1) Der Beitragsberechtigte hat mindestens 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 30 selbst zu tragen.

 

(2) 1Der Beitragsberechtigte hat 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 35 für die erstmalige Herstellung der in § 33 Satz 1 genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen. 2Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung (§ 34 Nr. 4) ein höherer Anteil bestimmt werden.

 

(3) Im Falle einer Erschließung nach §§ 11 oder 12[1] [Bis 11.12.2020: §§ 12 oder 124] des Baugesetzbuches ist Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.

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