(1) 1Die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage wird im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt. 2Sie ist in einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen (Absatz 2) zu bemessen.

 

(2) Umlagegrundlagen sind die Finanzkraftmesszahlen (§ 10) und 85 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen B und C im Ausgleichsjahr, gekürzt um den Anteil an der Finanzausgleichsumlage.

 

(3) 1Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. 2Er kann im Lauf des Haushaltsjahres im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 3Die Änderung gilt rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres. 4Eine Erhöhung des Umlagesatzes kann nur bis zum 30. Juni beschlossen werden; sie muss den Gemeinden unverzüglich bekannt gegeben werden.

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