(1) 1Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm sind in den Haushaltsplan einzubeziehen. 2Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen sind um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen. 3Den Angaben nach Satz 2 sind die Ergebnisse der Rechnung des abgelaufenen Jahres voranzustellen.

 

(2) 1Der Ergebnis- und Finanzplanung ist das Investitionsprogramm zugrunde zu legen. 2Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. 3Jeder Jahresabschnitt soll die fort - zu führenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. 4Kleinere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können zusammengefasst werden.

 

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

 

(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen ausgeglichen sein.

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