(1) 1Der Kreistag besteht aus dem Landrat und den gemäß Absatz 2 gewählten Kreistagsmitgliedern. 2Den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Kreistagsmitglied ist. 3Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Kreistags bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Kreistag gewähltes Kreistagsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt anstelle des Landrats die Leitung in den Sitzungen des Kreistags; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. 4Das nach Satz 3 gewählte Kreistagsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Kreistag abberufen werden.
(2) 1Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) 1Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
mit bis zu 80 000 Einwohnern 40,
mit mehr als 80 000 bis zu 120 000 Einwohnern 46,
mit mehr als 120 000 Einwohnern 50.
2Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Kreistags berücksichtigt.
(4) 1Zu Kreistagsmitgliedern gewählte Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, wenn sie gleichzeitig tätig sind als
1. |
Beamte oder Angestellte des Landkreises, |
3. |
Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind, |
3a. |
Beamte oder Angestellte des Landes, die dem Landratsamt zugewiesen sind, |
4. |
Landrat oder Beigeordneter eines anderen Landkreises, |
5. |
Oberbürgermeister oder Beigeordneter einer kreisfreien Stadt. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Kreistagsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.
(5) § 23 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
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