(1) 1Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und den gemäß Absatz 2 gewählten Gemeinderatsmitgliedern; diese führen in den Städten die Bezeichnung Stadtratsmitglieder. 2Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Gemeinderatsmitglied ist. 3Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Gemeinderats; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. 4Das nach Satz 3 gewählte Gemeinderatsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Gemeinderat abberufen werden.
(2) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) 1Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in Gemeinden
mit bis zu 500 Einwohnern 6,
mit mehr als 500 bis zu 1 000 Einwohnern 8,
mit mehr als 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 12,
mit mehr als 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 14,
mit mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern 16,
mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern 20,
mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 24,
mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern 30,
mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern 36,
mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 42,
mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 46,
mit mehr als 200 000 Einwohnern 50.
2Wird eine Gemeinde durch Zusammenschluss von Gemeinden neu gebildet oder durch Eingliederung von Gemeinden vergrößert, kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats um eine gerade Zahl erhöht wird.3Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats berücksichtigt; § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) 1Die nach Absatz 2 zu Gemeinderatsmitgliedern gewählten Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind als
1. |
Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, |
2. |
leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt, |
2a. |
leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine juristische Person oder sonstige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts nach Nummer 2 mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, |
3. |
Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind, |
4. |
Landrat oder Beigeordneter eines Landkreises, für kreisangehörige Gemeinden jedoch nur desjenigen Landkreises, dem die Gemeinde angehört, |
5. |
Bürgermeister oder Beigeordneter einer anderen Gemeinde. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Gemeinderatsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.
(5) 1Stellt das Gesetz auf die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats ab, so ist die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderats (Absatz 1 Halbsatz 1) maßgebend. 2Die dabei einzusetzende Zahl der Gemeinderatsmitglieder verringert sich, wenn nach dem Ausscheiden eines Gemeinderatsmitglieds wegen Fehlens von Nachrückern der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt; Gleiches gilt, wenn auf einen Wahlvorschlag entfallende Sitze wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von Bewerbern im Wahlvorschlag nicht besetzt werden können.
(6) 1Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 3 vorgeschriebenen Zahl, so findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Gemeinderats statt. 2Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde.