(1) Es ist ein Kreisausschuss zu bilden, der [Bis 31.03.2021: aus dem Landrat und bis zu sechs weiteren Mitgliedern besteht und] [1] unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreistags zu beauftragen ist; den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 110); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Kreisausschuss.

 

(2) 1Der Kreistag kann weitere vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2Die §§ 26 und 27 gelten für die Ausschüsse entsprechend.

[1] Gestrichen durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung. Anzuwenden bis 31.03.2021.

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