(1) Es ist ein Kreisausschuss zu bilden, der [Bis 31.03.2021: aus dem Landrat und bis zu sechs weiteren Mitgliedern besteht und] [1] unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreistags zu beauftragen ist; den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 110); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Kreisausschuss.
(2) 1Der Kreistag kann weitere vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2Die §§ 26 und 27 gelten für die Ausschüsse entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen