(1) 1Der Landrat leitet das Landratsamt und bestimmt die Geschäftsverteilung. 2Er vollzieht die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse.
(2) 1Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit
1. |
die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und |
2. |
die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises (§ 88). |
2Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 für kreisfreie Städte gelten entsprechend.
(3) 1Der Kreistag kann dem Landrat im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 105 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. 2Der Kreistag kann dem Landrat übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Kreistags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen