1Der Landrat kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zu einer Sitzung des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann und kein Beschluss nach § 112 in Verbindung mit § 36 a gefasst wird[1], anstelle des Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreistagsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.

[1] Eingefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

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