1Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann und zu denen kein Beschluss nach § 36 a gefasst wird[1], anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderatsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.

[1] Eingefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

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