(1) 1Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung der Gemeinde teil. 2Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds, des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie der Ortsteil- und Ortschaftsratsmitglieder. 3Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.

 

(2) 1Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. 2Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. 3Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Gemeinderat. 4Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.

 

(3) 1Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. 3Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 4Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

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