(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 118).

 

(2) Beschlüsse sowie Geschäfte des privaten Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung; im Falle einer dem Gesamtgenehmigungserfordernis nach § 63 Abs. 2 unterliegenden Kreditaufnahme erst mit Erteilung der Gesamtgenehmigung.

 

(3) Die Genehmigung nach § 71 Abs. 4 Satz 3, § 73 Abs. 1 Satz 4 und die für die Beteiligung an einem anderen Unternehmen nach § 74 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde verweigert wird.

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