(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).
(2) 1Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden, soweit die Grenzen der Landkreise unberührt bleiben. 2Vor ihrer Entscheidung über die Vereinbarung haben die Gemeinden die Einwohner, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, zu hören. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde macht die Vereinbarung mit der Genehmigung im Staatsanzeiger bekannt. 4Gebietsänderungen, durch die Landkreisgrenzen berührt werden, erfolgen nach § 92.
(3) 1Gebietsänderungen gegen den Willen einer oder mehrerer beteiligter Gemeinden und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes. 2Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Einwohner, die in den unmittelbar betroffenen Gebieten wohnen, gehört werden. 3Die Anhörung der Einwohner obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 2 sind Bestimmungen über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht sowie die Auseinandersetzung zu treffen. 2Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebiets- und Bestandsänderungen nach Absatz 3 werden durch Gesetz geregelt. 3Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen, soweit nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.
(5) 1Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, mindestens jedoch um ein Gemeinderatsmitglied der einzugliedernden Gemeinde erweitert. 2Bei der Berechnung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder werden Zahlenbruchteile ab 0,5 aufgerundet. 3Die Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bestimmt. 4Der Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde stellt die neuen Gemeinderatsmitglieder nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl in der eingegliederten Gemeinde entsprechend § 19 Abs. 6 und § 22 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) fest und macht die Feststellung entsprechend § 9 Abs. 6 ThürKWG öffentlich bekannt. 5Die Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme des Amtes; die §§ 23 und 29 ThürKWG gelten entsprechend. 6Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Feststellung der neuen Gemeinderatsmitglieder binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung berichtigen.
(6) 1Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, soll innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchgeführt werden. 2Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. 3Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. 4Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. 5Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. 6Im Übri gen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt.
Vom 24.04.2018 bis 24.06.2020:
(6) 1Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchzuführen. 2Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. 3Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. 4Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. 5Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. 6Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt.