(1) 1Die Hoheitsgewalt der Gemeinde umfasst das Gemeindegebiet und alle Personen, die sich dort aufhalten. 2Die Gemeinden können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.

 

(2) 1Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. 2Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Gesetze Abgaben zu erheben sowie Entgelte für ihre Leistungen festzulegen.

 

(3) 1Reichen die Einnahmen der Gemeinden zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, so stellt das Land die erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, sowie Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes festgesetzt werden, fließen in die Gemeindekasse.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge