(1) 1Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen des Gemeinderats in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden können. 2Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. 3Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. 4Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. 5Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 3 festgestellten Notlage. 6Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(2) 1Ist es dem Gemeinderat in der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderats im Umlaufverfahren fassen. 2Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe nach Satz 3 und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. 3Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. 4Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. 5Der Bürgermeister hat die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) 1Wahlen nach § 39 dürfen in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Umlaufverfahren nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden. 2Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 und Umlaufverfahren nach Absatz 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2021 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.