(1) 1Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 3Bei öffentlichen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung zu benennen ist, herzustellen.[1]

 

(2) 1Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 2Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat.

 

(3)[2] 1Angelegenheiten, über die ein Beschluss nach § 36 a Abs. 2 im Umlaufverfahren gefasst werden soll, sind vor der Beschlussfassung öffentlich in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Die Beschlüsse nach § 36 a Abs. 2 sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 3Soweit die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich ist, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 4Die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise ist im Fall des Satzes 3 unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

[1] Angefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.
[2] Abs. 3 angefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

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