(1) 1Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen weiter. 2Er kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung der Gemeinde von Amts wegen durch das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium geändert werden.

 

(2) 1Die Gemeinden können durch Regelung in der Hauptsatzung ihr Gebiet in Ortsteile einteilen. 2Über die Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der bisherigen Namen in der Hauptsatzung. 3Vor der Neubestimmung oder Änderung des Namens hat die Gemeinde die Einwohner des betroffenen Ortsteils anzuhören. 4Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde geführt werden.

 

(3) 1Wird eine Gemeinde oder werden Ortsteile als Heilbad oder Kneippheilbad nach den Bestimmungen des Thüringer Kurortegesetzes anerkannt, kann das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium auf Antrag der Gemeinde bestimmen, dass die Bezeichnung "Bad" Bestandteil des Namens der Gemeinde oder des Ortsteils wird. 2Bei Gemeinden und Ortsteilen, die bereits den Namensbestandteil "Bad" führen, bleibt dieser erhalten.

 

(4) 1Die Namen der Gemeinden und ihrer Ortsteile nach den Absätzen 1 und 2 werden durch Bekanntmachung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in einem amtlichen Gemeindeverzeichnis veröffentlicht; dieses bindet, einschließlich der Schreibweise, alle staatlichen Behörden und unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Führung des Gemeindeverzeichnisses auf nachgeordnete Behörden übertragen.

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