§§ 1 - 85 Erster Teil Gemeindeordnung
§§ 1 - 21 Erster Abschnitt Allgemeine Grundlagen
§§ 1 - 7 Erster Unterabschnitt Rechtsstellung
§ 1 Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Die Gemeinden bilden die Grundlage des demokratischen Staates.
(2) 1Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. 2Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
(3) 1Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller örtlichen öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen. 2Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Aufgaben.
(4) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. 2Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
§ 2 Eigene Aufgaben
(1) Eigene Aufgaben sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).
(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der Brandschutz.
(3) 1Den Gemeinden kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). 2Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. 3Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder für die eine erfüllende Gemeinde Aufgaben wahrnimmt, sollen zur Gewährleistung der Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung und -reinigung einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören.
§ 3 Übertragene Aufgaben
(1) 1Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises). 2Die zuständigen staatlichen Behörden können den Gemeinden für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(1a) 1Die Ausführung von Bundesgesetzen kann den Gemeinden durch Rechtsverordnung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen werden, wenn
1. |
die zu übertragende Aufgabe durch Bundesgesetz nach Inhalt und Umfang bestimmt ist, |
2. |
die Aufgabenübertragung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist und |
3. |
die Aufgabenerfüllung durch Landesbehörden unzweckmäßig wäre. |
2Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen, das für den Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bedarf.
(2) Bei der Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 1a sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr nach den Absätzen 1 und 1a übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden und wird die von ihr getroffene Maßnahme durch eine unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch diese Bindung entstanden sind. 2Gleiches gilt, wenn die Gemeinde auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt hat und damit unterliegt.
§ 4 Name, Ortsteile
(1) 1Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen weiter. 2Er kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung der Gemeinde von Amts wegen durch das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium geändert werden.
(2) 1Die Gemeinden können durch Regelung in der Hauptsatzung ihr Gebiet in Ortsteile einteilen. 2Über die Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der bisherigen Namen in der Hauptsatzung. 3Vor der Neubestimmung oder Änderung des Namens hat die ...