(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(2) 1Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf ihren Antrag durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises zur kreisfreien Stadt erklärt werden, wenn die geschichtliche und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde dies rechtfertigt und dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde im Interesse der Einwohner ermöglicht wird; die Belange des Landkreises und der im Landkreis verbleibenden Gemeinden sind hierbei zu berücksichtigen. 2Die Folgen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Landkreis, insbesondere die vermögensrechtlichen Verhältnisse, sind durch Übereinkunft zwischen der ausscheidenden Gemeinde und dem Landkreis zu regeln; kommt eine solche Übereinkunft nicht zustande oder besteht Streit über den Inhalt und die Abwicklung der Übereinkunft, so entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die kreisfreien Städte erfüllen auch alle Aufgaben, die den Landkreisen im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.
(3a) 1Wird eine kreisfreie Stadt in einen Landkreis eingegliedert und nicht zum Kreissitz bestimmt, wird sie zur Großen Kreisstadt erklärt. 2Einer Großen Kreisstadt können durch oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die dem Landkreis im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.
(4) 1Kreisangehörigen Gemeinden können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. 2Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. 3Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags. 4Kreisangehörige Gemeinden, denen Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Großen kreisangehörigen Städten erklärt. 5Die Übertragung und die Verleihung der Bezeichnung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(5) 1Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können eine Landgemeinde mit mindestens 3 000 Einwohnern bilden. 2Die Landgemeinde hat eine Ortschaftsverfassung nach § 45a.