(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Sofern der Landkreis in einer Angelegenheit als Gebietskörperschaft beteiligt ist, tritt an die Stelle des Landratsamts als Rechtsaufsichtsbehörde das Landesverwaltungsamt.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte, die Großen Kreisstädte[1] und die Landkreise ist das Landesverwaltungsamt; dieses ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände.
(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium ist oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist.
(5) 1Das Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte, die Großen Kreisstädte[2] und die Landkreise, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist. 2Es ist obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine obere Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist.
(6) Soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach § 6 Abs. 4 übertragen sind, richtet sich die Fachaufsicht nach den für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften.
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