(1) 1Der Vorsitzende des Ausschusses beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. 2Führt der Bürgermeister nicht den Vorsitz, so erfolgen Einberufung der Sitzung und Festsetzung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister. 3Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich, sofern der Gemeinderat keine abweichende Regelung in der Geschäftsordnung trifft[1]. 4Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 34 bis 42 entsprechende Anwendung; § 38 gilt für berufene Bürger (§ 27 Abs. 5) entsprechend.

 

(2) 1Mitglieder des Gemeinderats, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. 2Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung nach § 38.

[1] Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung - Herstellung der Öffentlichkeit in kommunalen Ausschüssen. Anzuwenden ab 01.04.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge