(1) 1Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. 2Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge im übertragenen Wirkungskreis zu unterrichten. 3Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein bestimmen, dass einzelne Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben.

 

(2) 1Die Mitgliedsgemeinden bleiben für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuständig. 2Die Verwaltungsgemeinschaft führt diese Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus; der Bürgermeister kann die Mitgliedsgemeinde auch insoweit vertreten. 3Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. 4Das Gleiche gilt für die Aufgaben, die nach Absatz 1 bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben. 5Hält der Gemeinschaftsvorsitzende einen Beschluss oder eine Weisung einer Mitgliedsgemeinde für rechtswidrig, hat er den Vollzug auszusetzen und den Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

 

(3) Die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft können einzeln oder gemeinsam durch Zweckvereinbarung einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen.

 

(4) 1Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Der Gemeinschaftsvorsitzende hat beratende Stimme in den Gemeinderats- und Ausschusssitzungen der Mitgliedsgemeinden.

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